Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte. Der Kunde erklärt hiemit die Kenntnis des Inhaltes dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Vertragsabschluß
Ein Vertragsangebot (Bestellung) eines Kunden – in welcher Form auch immer – bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, sind unsere Angebote und sonstigen Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder – wenn mündlich abgegeben – schriftlich bestätigt werden.
3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien (Rohstoffe), Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. 3. nicht.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen bei Erstaufträgen immer Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Weiters sind wir bei Erstaufträgen berechtigt, unsere Forderungen in voller Höhe im voraus zu verlangen. In weiterer Folge sind unsere Forderungen aus Lieferungen von Waren jeweils binnen 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, ansonsten binnen 30 Tagen netto, jeweils ab Zustellung der Rechnung, zur Zahlung fällig. Forderungen aus Leistungen (insbesondere Entpflichtungs- und Consultingleistungen) sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Wird die Anfertigung einer Ware vereinbart, sind 50 % des vereinbarten Preises binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung und 50 % binnen 14 Tagen nach Zustellung der angefertigten Ware zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. zu verrechnen.
5. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Wird ein Vertrag ansonsten einvernehmlich aufgelöst, ist durch den Kunden eine Manipulationsgebühr in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Allfällige bereits durch den Kunden geleistete und den Betrag der Manipulationsgebühr übersteigende Anzahlungen werden dem Kunden gutgeschrieben. Die Forderung aus der Gutschrift verjährt binnen 3 Jahren ab Ausstellung.
6. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EURO 10,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EURO 5,00 zu bezahlen.
7. Lieferung, Gefahrtragung, Transport, Lieferort, Annahmeverzug
Die Gefahr geht in jedem Fall – auch wenn wir die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen haben – auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verläßt, bereitgestellte Ware nicht abgerufen wird, oder Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
Liegt der in einem einzigen Vertrag vereinbarte Preis aller Lieferungen/Leistungen – unter Berücksichtigung eines allfälligen Skontos oder sonstiger vereinbarter Abzüge – unter dem Betrag von netto EURO 55,00 wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 7,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Verrechnung gebracht. Liegt der auf diese Weise bestimmte Preis unter dem Betrag von netto EURO 350,00 erfolgt die Lieferung auf Kosten des Kunden. Gleiches gilt, wenn zwar der Preis aller in einem Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen über dem Betrag von netto EURO 350,00 liegt, jedoch mit dem Kunden die gesonderte Lieferung von Teilen derselben vereinbart wurde, deren Preis den Betrag von netto EURO 350,00 nicht erreicht. Ansonsten erfolgt die Lieferung/Leistung – wenn der Liefer-/Leistungsort im Inland liegt – frei Haus. Es erfolgt eine normale, für den Versand üblicherweise geeignete Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung (Expreßzustellung, besondere Art der Verpackung, bestimmtes Transportmittel, bestimmtes Transportunternehmen etc.) vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von uns erbracht bzw. organisiert. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch uns. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter oder Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch unseren eigen (Last-) Kraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrtragungsregel keine Änderung ein.
Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland, erfolgt die Lieferung/Leistung jedenfalls auf Kosten des Kunden. Dieser ist weiters auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat er auf eigene Kosten sämtliche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
Ist bei Vertragsabschluß kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Kunden vorzunehmen.
Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort übernommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Wir sind weiters berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Kunde ist in diesem Fall jedenfalls zur Tragung der Kosten einer neuerlichen Zustellung in üblicher Höhe verpflichtet.
8. Lieferfrist
Lieferfristen sind nur als cirka-Fristen und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich. Die Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und unsere Zulieferanten die Lieferung nachträglich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung und angemessener Wiederanlauffrist. Statt Lieferung können wir auch wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten. Erklären wir uns auf schriftliches Verlangen binnen angemessener Frist nicht, so haben Kunden nur ein Rücktrittsrecht, nicht jedoch einen Schadenersatzanspruch.
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt und im besonderen alle Druck- und sonstigen Fertigungsunterlagen beigebracht hat.
Bei Lieferung auf Abruf steht uns das Recht zu, zum Ende der Abrufzeit, spätestens jedoch zum Ende jedes Kalenderhalbjahres, die nicht abgerufenen Mengen aus dem Auftrag ohne weiteres wahlweise zu streichen, oder Zahlung und Abnahme zu fordern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Einer Mahnung bedarf es hiezu nicht.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
10. Abweichungen in Menge, Gewicht und Qualität; geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Insbesondere dann, wenn die Ware in Massenproduktion hergestellt worden ist, berechtigt eine Ausschußqoute von 2 % den Kunden zu keinerlei Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen. Diese Ausschußquote von 2 % berechnet sich nach der Stückzahl der einzelnen tatsächlichen Lieferung und nicht nach der in dem Vertrag vereinbarten Stückzahl. Dies auch dann, wenn in einem Vertrag mehrere Lieferungen vereinbart worden sind. Dasselbe gilt bei Abweichungen in der Materialqualität, der Druckfarbe, der Einfärbung oder Abweichungen von sonstigen vereinbarten Maßen von nicht mehr als +/- 15 % und bei Abweichungen in der Länge und Breite von nicht mehr als +/- 3 %. Bei bedruckten Artikeln übernehmen wir keine Garantie für die Licht- und Wasserbeständigkeit sowie die Haftbarkeit, auch wenn das Material vorbehandelt bestellt wurde. Bei bedruckter Ware berechtigen Passerschwankungen von +/- 2 mm sowie allenfalls unscharfe Ränder, Kanten und Buchstaben zu keinerlei Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen. Ist die Anfertigung von Waren vereinbart worden, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von 20 % vor. Die Maßangaben verstehen sich der Reihe nach wie folgt:
- WP-Kartons, Versandpackungen Länge/Breite/Höhe = Innenmaß
- PE-Säcke Breite/Höhe (inklusive Seitenfalte)
- Versandtaschen Breite/Höhe = Innenmaß exklusive Klappe
- Begleitscheintaschen DIN/Format/Verschlußart Breite/Höhe
11. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung unserer Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich von uns zugesichert worden. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtige Abweichungen.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 5 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie unter Angabe der genauen Warennummer, des Datums der Vornahme der Lieferung/Leistung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Mitteilung obiger Angaben schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund immer – ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert, benützt und verarbeitet bzw mit ungeeigneten Teilen verbunden oder verarbeitet wird.
Beanstandete Ware ist uns zuzusenden. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchverlust – verpflichtet, uns zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in Unterlagen und in Be- und Verarbeitungsprozesse und ähnliches vornehmen zu lassen.
Mängel einzelner selbständiger Teile einer Lieferung/Leistung berechtigen nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw Wandlung des gesamten Vertrages.
12. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zu Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
13. Produkthaftung
Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert, sind gesondert zu lagern und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderungen über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verarbeiten, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Ist der Kunde berechtigt, vor Bezahlung über die Ware zu verfügen, hat er sich bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten.
15. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist jedenfalls unverzüglich in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ersichtlich zu machen. Wir sind berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu prüfen, ob dem Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind. Zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltskäufer seine ausdrückliche Zustimmung. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten und verpfändet werden.
16. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Im besonderen besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an jenem Teil des Bruttorechnungsbetrages, welcher der bereits verarbeiteten Ware entspricht.
Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
18. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrags mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Verpackungskonzepte, -lösungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
19. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
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